Neben der Möglichkeit, sich nebenbei selbständig zu machen, kann man zusätzlich zu seinem Beruf auch einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen. So kann man ohne großem Risiko sein Hobby zum Beruf machen und sich zusätzlich eine Kleinigkeit dazu verdient. Das kann allerdings steuerliche Auswirkungen haben. Worauf ist zu achten?
Sozialversicherung
Die monatliche Grenze einer geringfügigen Beschäftigung liegt bei EUR 425,70 (Stand 2017). Liegt das Gesamteinkommen einer Person – also alle Gehälter summiert – über dieser Grenze, so wird für das geringfügige Einkommen ebenfalls eine Sozialversicherung fällig. Diese beträgt 14,62% des geringfügigen Einkommens und wird in Form einer Nachforderung fällig. Übersteigt das monatliche Einkommen der Nebenbeschäftigung die Geringfügigkeitsgrenze, wird die Sozialversicherung automatisch jedes Monat abgezogen.
Aufgrund der Unfallversicherung, die auch bei geringfügig Beschäftigten schlagend wird, wird die Sozialversicherung aufmerksam und meldet sich bei zwei (oder mehr) Dienstverhältnissen im Folgejahr automatisch. Achtung: die Nachforderung kann im Jahr der Zahlung in der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden!
Steuerliche Auswirkung
Für die jährliche Berechnung der Steuer werden alle Löhne und Gehälter (ausgenommen Sonderzahlungen) summiert. Von diesem Betrag werden Sozialversicherungsbeiträge und unter Umständen weitere Ausgaben abgezogen. Diese weiteren Ausgaben können zB Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder Werbungskosten sein. Liegt der Restbetrag unter EUR 12.000,- ist mit keiner Steuernachforderung zu rechnen. Übersteigt der Betrag diese Grenze, kann es zu einer Nachforderung kommen.
Pflichtveranlagung: Die Verpflichtung zur Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung besteht, wenn aus zwei oder mehr Dienstverhältnissen ein steuerpflichtiges Jahreseinkommen von mehr als EUR 12.000,- erreicht wird.
https://www.arbeiterkammer.at/Arbeitsverhaeltnis_und_geringfuegige_Beschaeftigung.html
https://www.arbeiterkammer.at/Zwei_oder_mehr_Arbeitsverhaeltnisse.html
Zuverdienst auf Werkvertragsbasis
Arbeitnehmer können auch auf Basis eines Werkvertrages etwas dazu verdienen. Der Arbeitnehmer (Werkvertragsnehmer) arbeitet in diesem Fall selbständig für den Werkbesteller. Ein Werkvertrag zeichnet sich folgendermaßen aus:
- Ist auf Erfolg ausgerichtet
- Es besteht keine persönliche Arbeitspflicht
- Der Werkvertragsnehmer verwendet eigene Arbeitsmittel
- Der Werkvertragsnehmer ist nicht in die Organisation des Werkbestellers eingebunden
- Der Werkvertragsnehmer ist nicht persönlich und wirtschaftlich abhängig
Sozialversicherung
Das Einkommen ist bei der Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft zu melden. Liegt der Gewinn eines Jahres unter EUR 5.108,40 entsteht keine Steuerpflicht für das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit. Tritt eine Steuerpflicht ein, kommen folgende Steuersätze zur Anwendung (Stand 2017):
- 18,5% für Pensionsversicherung
- 7,65% für Krankenversicherung
- 1,53% für Betriebliche Mitarbeiter und Selbstständigenvorsorge
- EUR 9,33 für Unfallversicherung
Steuerliche Auswirkung
Übersteigt das steuerpflichtige Einkommen die Jahresgrenze von EUR 12.000,- gibt es folgende Möglichkeiten:
- Ein Gewinn bis EUR 730,- kann im Rahmen der selbständigen Tätigkeit steuerfrei dazu verdient werden
- Ein Gewinn zwischen EUR 730,- und EUR 1.460,- muss zur Gänze angegeben werden, jedoch ist nur jener Teil steuerpflichtig, der EUR 730,- übersteigt
- Ein Gewinn über EUR 1.460,- ist voll steuerpflichtig
Eine Einkommensteuererklärung wird fällig, wenn das Jahreseinkommen EUR 12.000,- oder der Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit EUR 730,- übersteigt.
https://www.arbeiterkammer.at/Arbeitsverhaeltnis_und_Werkvertrag.html
Zuverdienst mittels freiem Dienstvertrag
Im Gegensatz zum Werkvertrag, der sich auf ein bestimmtes Werk bezieht, wird ein freier Dienstvertrag für eine bestimmte Zeit abgeschlossen. Arbeitet man auf Basis eines freien Dienstvertrages, ist man für die Besteuerung des Einkommens selbst verantwortlich. Die Tätigkeit gilt steuerrechtlich als selbständige Tätigkeit.
Es findet keine Einbindung in die Organisation statt. Eine Berufung auf einen Mindestlohn oder Kollektivvertrag ist in diesem Fall nicht möglich. Auch das Arbeitsrecht und dessen Schutzbestimmungen (zB Urlaubsanspruch) sind hier nicht wirksam.
Sozialversicherung
Wie bei einem regulären Arbeitsverhältnis werden die Beiträge laufend in Abzug gebracht. Ausnahme: geringfügiger freier Dienstvertrag. Hier gelten dieselben Regelungen wie bei einer „normalen“ geringfügigen Beschäftigung.
Steuerliche Auswirkung
Dieselben Bestimmungen wie beim Werkvertrag kommen zur Anwendung. Sowohl was die Besteuerung betrifft, als auch die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.
https://www.arbeiterkammer.at/Arbeitsverhaeltnis_und_freier_Dienstvertrag.html