Für alle, die sich (nebenbei) selbstständig machen, wird in erster Linie eine Unternehmensform in Frage kommen: Einzelunternehmer. Nicht nur die kostengünstige Gründung sondern auch die laufenden Kosten und Pflichten halten sich in Grenzen.
Definition
Ein Einzelunternehmen wird von einer natürlichen Person (also einem Menschen) betrieben. Der Einzelunternehmer ist alleine für die Aufbringung des Kapitals zuständig und haftet persönlich mit seinem Privatvermögen, dh er trägt das volle Risiko. Es besteht die Möglichkeit, Arbeitnehmer zu beschäftigen. Jedoch wird in den meisten Fällen (und vor allem zu Beginn) der Einzelunternehmer alleine sein um Kosten zu sparen. Im Idealfall gibt es Familie und Freunde, die unterstützend zur Seite stehen, wenn Not am Mann (oder an der Frau) ist.
Gründung
Das Einzelunternehmen wird mit der Gewerbeanmeldung gegründet. Die Anmeldung erfolgt bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde des Unternehmensstandortes. Die Aufnahme der Tätigkeit ist ab dem Tag der Gewerbeanmeldung möglich. Ab rechtswirksamer Anmeldung kann es bis zu drei Monate dauern, bis der Einzelunternehmer ins Gewerberegister eingetragen ist. Das beeinträchtigt allerdings nicht den Beginn der Tätigkeit (mit Tag der Anmeldung).
Erforderlich für die Anmeldung ist neben der Geburtsurkunde und dem Staatsbürgerschaftsnachweis (oder Reisepass) die Meldebestätigung, die Erklärung bezüglich Gewerbeausschlussgründe und bei Neugründung die Bestätigung der Wirtschaftskammer (siehe Punkt „Neugründung“). Die Anmeldung kostet rund EUR 48,–, Kosten für die Beilagen ca. EUR 4,– und der Auszug aus dem Gewerberegister ca. EUR 10,–.
Gewerbeberechtigung
Vor einigen Monaten habe ich bereits den Unterschied zwischen den verschiedenen Gewerben erklärt. Nochmal zur Erinnerung: handelt es sich um ein freies Gewerbe sind die Voraussetzung sehr leicht zu erfüllen. Bei einem reglementierten Gewerbe sind Befähigungsnachweise zu erbringen. Für das freie Gewerbe kann eventuell eine Betriebsanlagengenehmigung notwendig sein, wenn davon Belästigungen oder Gefahren ausgehen (könnten).
Rechnungslegungspflicht
Die Grenze zur Rechnungslegungspflicht liegt bei einem Jahresumsatz von mehr als EUR 1.000.000,– (ab dem folgenden Geschäftsjahr pflichtig) oder bei mehr als EUR 700.000,– in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren (ab dem übernächsten Geschäftsjahr pflichtig). Wird die Grenze von EUR 700.000,– in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren unterschritten, entfällt die Rechnungslegungspflicht wieder.
Firmenbuch
Erst ab der Erreichung der Grenze der Rechnungslegungspflicht ist ein Einzelunternehmer verpflichtet, sich ins Firmenbuch eintragen zu lassen. Darunter kann eine Eintragung freiwillig vorgenommen werden, die Bilanzierungspflicht tritt damit aber nicht in Kraft. Diese ist abhängig von der Rechnungslegungspflicht. Wird keine Eintragung vorgenommen, muss der Einzelunternehmer zur Kennzeichnung (zB auf Dokumenten) seinen Familiennamen in Kombination mit dem ausgeschriebenen Vornamen anführen. Im Gegensatz dazu kann der eingetragene Einzelunternehmer zwischen Namen-, Sach- und Fantasiebezeichnung wählen, hat allerdings den Zusatz „e.U.“ (= eingetragener Unternehmer) zu führen.
Wichtig: die gewählte Bezeichnung (=Firma) darf nicht irreführend sein. Zusätzlich ist darauf zu achten, dass in der Umgebung kein Unternehmen mit der gleichen oder einer ähnlichen Firma existiert. Um auf Nummer sicher zu gehen kann man den gewählten Firmenwortlaut vor der Eintragung von der Wirtschaftskammer prüfen lassen.
Der Antrag ist beim zuständigen Firmenbuchgericht in öffentlich beglaubigter Form einzubringen. Die Eingabegebühr beträgt EUR 17,– zuzüglich EUR 8,40 für die Eintragung der Firma. Für jedes weitere Detail kommen zusätzliche Kosten hinzu (zB weitere EUR 8,40 für die Eintragung des Unternehmssitzes oder der Geschäftsanschrift). Ebenfalls kostenpflichtig ist die Beglaubigung der Unterschrift.
Steuer
Als Einzelunternehmer zahlt man Einkommenssteuer. Die Eröffnung des Gewerbes ist zwingend im ersten Monat nach der Anmeldung des Gewerbes dem Finanzamt zu melden. Hierfür reicht eine formlose schriftliche Meldung. Das Finanzamt übermittelt anschließend einen Fragebogen aufgrund dessen entschieden wird, ob sofort eine Steuernummer angelegt wird (wenn mit Gewinn gerechnet werden kann) oder ob abgewartet wird.
Liegen die jährlichen Umsätze über EUR 30.000,–, so ist Umsatzsteuer (USt) einzuheben und abzuführen. Darunter ist die Abfuhr (und Einhebung) der Umsatzsteuer hinfällig (=„unecht steuerbefreit“), jedoch kann auch keine Vorsteuer geltend gemacht werden. Auf den Rechnungen muss der Hinweis auf die Steuerfreiheit angeführt werden. Zusätzlich entfällt die Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt. Zur Berechnung der jährlichen Umsätze werden alle Umsätze der Person summiert.
Es besteht die Möglichkeit, auch als Kleinunternehmer (jährliche Umsätze unter EUR 30.000,–) auf die Steuerbefreiung zu verzichten. Auf Antrag wird die Umsatzsteuerbefreiung aufgehoben und die Umsatzsteuer ist abzuführen. Das macht allerdings nur Sinn, wenn die Vorsteuerbeträge höher als die abzuführende Umsatzsteuer wären. Achtung: verzichtet man auf die Steuerbefreiung, so ist man für fünf Jahre daran gebunden.
Die Umsatzsteuer ist am 15. des zweitfolgenden Monats fällig (also zB im März für Jänner).
Versicherung
Als Einzelunternehmer ist man Wirtschaftskammermitglied und dadurch bei der Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft (GSVG) pflichtversichert. Übersteigt der Jahresumsatz die Grenze von EUR 30.000,– nicht und der Jahresgewinn bleibt unter der Grenze von EUR 4.743,72 (Wert aus 2014), kann man sich von den Zahlungen an die Pensions- und Krankenversicherung mittels Antrag freistellen lassen. Der Beitrag für die Unfallversicherung ist jedoch zwingend notwendig (2014: EUR 8,67 pro Monat). Eine betriebliche Versicherung (zB Sach- oder Vermögensversicherung) ist auf freiwilliger Basis möglich.
Nebenbei selbstständig
Betragen die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte im Jahr mehr als EUR 12.000,– und die nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünfte mehr als EUR 730,– so besteht Steuererklärungspflicht. Es kann passieren, dass die Gewinnerzielungsabsicht (vor allem bei nebenberuflich Selbstständigen) von der Finanzverwaltung hinterfragt/geprüft wird. Wird diese auf längere Sicht nicht angenommen, fällt die nebenberufliche Selbstständigkeit unter die sogenannte Liebhaberei. Das hat zur Folge, dass die Verluste steuerlich nicht berücksichtigt werden können.
Neugründung
Dank des Neugründungs-Förderungsgesetzes können für Neugründer einige Gebühren entfallen, wodurch die Neugründung kostengünstig wird. So entfallen zB die Eintragungsgebühren für das Firmenbuch, Lohnnebenkosten (wenn Arbeitnehmer angestellt werden) oder aber auch die Gebühren für alle Schriften und Amtshandlungen, die direkt mit der Neugründung verbunden sind (zB Gewerbeanmeldung). Für die Befreiungen ist die Bestätigung der Wirtschaftskammer notwendig.
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