Darf ich das überhaupt?



Nachdem ich bereits einige Wochen mit Überlegungen und Planungen verbracht hatte, stellte ich mir die Frage, ob ich das eigentlich darf – mich (nebenbei) selbstständig machen. Ich habe weder mittels Lehre einen Beruf erlernt, noch habe ich ein Studium absolviert. Das einzige, das ich vorweisen kann, ist eine Reife- und Diplomprüfung, sechs Jahre Berufserfahrung und den Wunsch, mein eigener Chef zu sein. Wie sieht es rechtlich aus? Darf ich mich mit diesen Voraussetzungen selbstständig machen?

Laut Gewerbeordnung liegt Selbstständigkeit vor, wenn auf eigene Rechnung und auf eigene Gefahr gehandelt wird. Das Gegenteil also von dem, was man als Angestellter macht. Und wann ist diese Selbstständigkeit gewerbsmäßig? Hierfür gibt es zwei ausschlaggebende Punkte: die selbstständige Tätigkeit wird regelmäßig und mit der Absicht, Ertrag zu erzielen, ausgeübt.

Die allgemeinen Voraussetzungen für die Selbstständigkeit sind leicht erfüllt: Eigenberechtigung bzw. Geschäftsfähigkeit. Das ist die einzige allgemeine Voraussetzung, wenn man als natürliche Person (also als Einzelunternehmer) ein Gewerbe ausüben möchte. Liegen keine Gründe vor, die eine Eigenberechtigung verhindern (zB gerichtliche Verurteilung), ist man grundsätzlich ab dem vollendeten 18. Lebensjahr geschäftsfähig. Juristische Personen (zB GmbH, AG) und eingetragene Personengesellschaften (zB OG, KG) haben etwas umfangreichere Vorschriften. Da aber für mich ohnehin nur ein Einzelunternehmen in Frage kommt, habe ich mich mit den Vorschriften für die anderen Unternehmensformen nicht im Detail beschäftigt. Zumindest nicht in den letzten sechs Jahren. In meiner Schulzeit war ich vor Betriebswirtschafts-Schularbeiten ständig in Begleitung meiner riesigen, verknitterten Liste, die ich in mühevoller Arbeit zusammengebastelt habe, um mir die Unterschiede zwischen den zahlreichen Rechtsformen merken zu können.

Die Gewerbeordnung unterscheidet zwischen reglementiertem Gewerbe, Teilgewerbe und freiem Gewerbe. Der größte und wichtigste Unterschied ist, dass man das freie Gewerbe ohne Befähigungsnachweis ausüben darf. Der Befähigungsnachweis ist eine Bestätigung der fachlichen und kaufmännischen Kenntnisse, die benötigt werden, um ein Gewerbe zu betreiben. Für das reglementierte Gewerbe gelten neben dem Nachweis über den Abschluss eines Studiums zum Beispiel erfolgreich abgelegte Meisterprüfungen oder Unternehmerprüfungen als Befähigungsnachweis. Zum reglementierten Gewerbe zählen unter anderem Bäcker, Friseure, Maler, Elektrotechniker und vieles mehr. Das Teilgewerbe umfasst Tätigkeiten des reglementierten Gewerbes, für die eine vereinfachte Art des Nachweises genügt, um die Tätigkeit selbstständig ausüben zu dürfen. Hier ist zB eine erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung bereits ausreichend.

Jede Art von Gewerbe darf nur ausgeübt werden, wenn das Gewerbe angemeldet wurde. Diese Anmeldung ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Unternehmensstandortes vorzunehmen. Der Wortlaut der Gewerbeanmeldung ist maßgebend für den Umfang der Gewerbeberechtigung. Um hier keinen Fehler zu machen, empfehle ich einen Besuch bei der Wirtschaftskammer. Neben vielen weiteren Dingen, die man bei diesem Termin klären kann, ist einer der wichtigsten Punkte die Suche nach der passenden Gewerbeberechtigung.

Da mein Vorhaben nicht unter das reglementierte Gewerbe fällt, kann ich – da auch die Voraussetzung der Geschäftsfähigkeit erfüllt ist –  das Gewerbe anmelden, ohne weitere Kriterien erfüllen zu müssen.

Das Einzige, das es noch zu beachten gilt, sind Vorschriften des Dienstgebers. Es kann sein, dass der Dienstgeber eine Information verlangt, wenn Angestellte neben der hauptberuflichen Tätigkeit eine weitere unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit ausüben. In meinem Fall bedeutet es, dass ich ein Formular ausfüllen muss, in dem ich bestätige, dass die Nebenbeschäftigung die Erfüllung meiner hauptberuflichen Tätigkeit nicht beeinträchtigt.

Im Nachhinein betrachtet war meine Vorgehensweise – erst planen, dann hinterfragen –  gar nicht so falsch wie man vielleicht vermuten könnte. Zur Klärung der Gewerbeberechtigung wird der Unternehmensgegenstand herangezogen. Da dieser meist nicht mit drei, vier Worten erklärt ist, muss man sich vorab Gedanken machen, was genau man eigentlich vor hat und jedes noch so kleine Detail festhalten, damit die Experten bei der Wirtschaftskammer entscheiden können, welche Berechtigung zutrifft. Im schlimmsten Fall erfährt man, dass noch eine Ausbildung oder Schulung notwendig ist, um für das Gewerbe berechtigt zu sein. An dieser Stelle hat man nochmal die Gelegenheit sein Vorhaben ernsthaft zu überdenken und zu entscheiden, ob man das tatsächlich durchziehen möchte oder die Zeit und das Geld lieber anderweitig verwendet. Zum Glück gab es diese Situation bei mir nicht, womöglich hätte ich es mir doch noch anders überlegt. 🙂

Quelle: https://www.ris.bka.gv.at; https://www.wko.at

 


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